Kein Anspruch auf Kostenerstattung bei Vorfestlegung auf nicht zugelassenen Leistungserbringer

L 16 KR 582/23 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Urteil vom 29.07.2024

Wenn ein Versicherter sich von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung bei einem nicht zugelassenen Leistungserbringer festlegt, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V. Ein starkes Indiz für eine solche Vorfestlegung ist das Stellen eines Antrags auf Kostenübernahme für eine konkrete, vom Versicherten selbst ausgewählte Privatklinik, die nicht zugelassen ist, insbesondere wenn es sich um Krankheiten handelt, deren Behandlung durch zugelassene Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung alltäglich abgedeckt wird.

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