Externe Operationsärzte als selbständig Tätige
L 7 BA 77/22 | Landessozialgericht München, Urteil vom 05.03.2024
Unter bestimmten Umständen können externe Ärztinnen und Ärzte, die in einem Krankenhaus bei Abrechnung des Krankenhauses mit den Krankenkassen der Patienten tätig werden, als Selbständige und nicht als abhängig Beschäftigte beurteilt werden.