Eine Medikation mit Nicht-Opioid-Analgetika (Novaminsulfon, Diclofenac) und die nur einmalige bedarfsweise Gabe eines schwachen Opioid-Analgetikums lassen nicht auf immobilisierende Schmerzen schließen, die eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit begründen

L 5 KR 3335/22 | Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2023

Für den Senat ist entscheidend, dass angesichts der bei der Aufnahmeuntersuchung des Versicherten im der Klägerin erhobenen Befunde nicht erkennbar ist, dass nur im Krankenhaus der Klägerin die weiterführende Abklärung der Beschwerden hätte erfolgen können und nur die durchgeführte vollstationäre Behandlung zu einer Schmerzreduktion hätte führen können und eine ambulante Schmerztherapie nicht mehr erfolgversprechend gewesen wäre. Dies gilt auch für den Ausschluss einer Thrombose und die Behandlung des Abzesses.

[…] Anzeichen dafür, dass die Schmerzsituation des Versicherten eine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ausgelöst hat, sind nicht erkennbar. Ein immobilisierender Schmerz des Versicherten ist anhand des Aufnahmebefundes nicht nachvollziehbar. Der Versicherte war – wenn auch deutlich hinkend – gehfähig. Am Abend des Aufnahmetages war er an Umterarmstützen mobil und – laut Pflegebericht – öfters unterwegs. Auch die Medikation mit Nicht-Opioid-Analgetika (Novaminsulfon, Diclofenac) und die nur einmalige bedarfsweise Gabe eines schwachen Opioid-Analgetikums lassen nicht auf immobilisierende Schmerzen schließen. Solche ergeben sich auch nicht aufgrund des vom Versicherten angegebenen Schmerzempfindens. In der Pflegeanamnese ist sein Schmerzempfinden auf der Visuellen Analogskala (VAS, von 0 = keine Empfindung 10 = stärkste vorstellbare Empfindung) nur mit 4 bis 6 dokumentiert. Des Weiteren bedurfte er nicht der Hilfe bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken, der Ausscheidung und auch nicht bei der Mobilität und auch eine akute Schmerzzunahme lässt sich dem Aufnahmebefund nicht entnehmen. Dieser Befund begründet nicht die Notwendigkeit einer ären . Er schließt die Einleitung einer weiteren ambulanten nicht aus. Bezüglich der Schmerzbehandlung bedurfte es insoweit auch nicht der intravenösen Verabreichung der […]

 

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