PrüfvV: Keine Präklusionsregelung bei MDK-Begehung vor Ort

B 1 KR 22/23 B | , vom 22.08.2023

Unstreitig fand die vorliegend im sog Begehungsverfahren vor Ort statt. In derartigen Fällen kann von vorneherein keine eintreten. Eine solche sieht § 7 Abs 2 S 6  2016 vielmehr nur für die Prüfung im schriftlichen Verfahren vor. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut des § 7 Abs 2 S 6 PrüfvV 2016 („Sind die Unterlagen dem nicht fristgerecht zugegangen […]“) und dessen systematischem Zusammenhang mit § 7 Abs 2 S 2 bis 5 PrüfvV 2016, die die Prüfung im schriftlichen Verfahren und dabei insb die Anforderung und Übersendung von Unterlagen regeln.

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