PrüfvV: Keine Präklusionsregelung bei MDK-Begehung vor Ort
B 1 KR 22/23 B | Bundessozialgericht, Urteil vom 22.08.2023
Unstreitig fand die MDK-Prüfung vorliegend im sog Begehungsverfahren vor Ort statt. In derartigen Fällen kann von vorneherein keine Präklusion eintreten. Eine solche sieht § 7 Abs 2 S 6 PrüfvV 2016 vielmehr nur für die Prüfung im schriftlichen Verfahren vor. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut des § 7 Abs 2 S 6 PrüfvV 2016 („Sind die Unterlagen dem MDK nicht fristgerecht zugegangen […]“) und dessen systematischem Zusammenhang mit § 7 Abs 2 S 2 bis 5 PrüfvV 2016, die die Prüfung im schriftlichen Verfahren und dabei insb die Anforderung und Übersendung von Unterlagen regeln.