Bei der Abgrenzung von stationärer zu ambulanter Versorgung im Krankenhaus ist neben einem intensiven Einsatz von Personal und Material zu berücksichtigen, ob bei der ambulanten Vergütung der Bewertungsspielraum eingehalten worden ist

S 48 KR 218/18 | Sozialgericht Aurich, Urteil vom 12.12.2023

Eine stationäre im erstangegangenen liege schon dann vor, wenn die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen den intensiven Einsatz von sächlichen und personellen Ressourcen erfordern, wie sie regelmäßig bei der Behandlung in einem oder auf einer Schlaganfallstation (stroke unit) zum Einsatz kommen. Die hohe Intensität kann sich schon aus dem Einsatz verschiedener und in ihrem engen zeitlichen und örtlichen Verbund nur stationär verfügbarer diagnostischer Maßnahmen ergeben, die nicht in gleicher Weise regelhaft verfügbar sind. Die Abrechnung einer Fallpauschale setzt aber im einzelnen Behandlungsfall die Feststellung des Einsatzes solch personeller und sächlicher Ressourcen voraus. Unerheblich ist dabei, dass die auch der Feststellung dient, dass das Krankenhaus in der Lage ist, selbst die kurative Behandlung einzuleiten oder fortzusetzen. Nach diesen Maßstäben erfolgte mit der sofortigen Verbringung des auf die zertifizierte Schlaganfallstation des Klinikums und der Einleitung einer schnell aufeinander folgenden umfangreichen Untersuchung eine konkludente Aufnahme in die stationäre Behandlung. Denn auch im vorliegenden Fall sind umfangreiche Untersuchungsmethoden auf der stroke unit wie das MSCT, Röntgen des Thorax und eine Blutuntersuchung in die Wege geleitet worden. Beim Patienten wurden auch – wie aufgezeigt – das erforderliche und Pflegemaßnahmen durchgeführt […]

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