Krankentransport-Richtlinie: Verordnung von Krankenfahrten durch Krankenhäuser im Rahmen der tagesstationären Behandlung gemäß § 115e Absatz 2 Satz 3 SGB V

Der Beschluss vom 18. Januar 2024 wurde vom nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Entsprechend bisheriger gesetzlicher Vorgaben war in der KT-RL ausschließlich die Verordnungsmöglichkeit von Krankenhäusern in den in § 39 Absatz 1a Satz 8 SGB V normierten Fallgruppen (Entlassmanagement) geregelt. Diese umfasst nur die Krankenbeförderungsleistungen unmittelbar nach der Entlassung. Durch die Ergänzung erhalten die Krankenhäuser nun auch die Möglichkeit, zwischen und Übernachtungsort während der tagesstationären Behandlung zu verordnen. Mit der vorliegenden Richtlinienänderung setzt der diese gesetzlich erweiterte Verordnungsbefugnis der Krankenhäuser um.

Das könnte Dich auch interessieren …