Qualitätsverträge nach § 110a SGB V: Festlegung weiterer Leistungen oder Leistungsbereiche gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Der Beschluss vom 21. Juli 2022 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 11. August 2022 in Kraft.

Gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 i. V. m. § 110a Absatz 2 Satz 1 SGB V des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) werden die folgenden vier weiteren Leistungen oder Leistungsbereiche, zu denen nach § 110a SGB V mit Anreizen für die Einhaltung besonderer erprobt werden sollen, festgelegt:

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