Bedeutung des Behandlungsplans der Tumorkonferenz

S 28 KR 370/21 | Sozialgericht Detmold, Urteil vom 25.10.2024 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Behandelnde Ärzte dürfen die in der Tumorkonferenz beschlossene Krebstherapie so lange unverändert fortsetzen, wie keine klinischen Symptome oder Befunde vorliegen, die eine Neubewertung der Behandlungsplanung erforderlich machen. Eine ständige Abhängigkeit von Ergebnissen anstehender Kontrolluntersuchungen werde nicht verlangt.

 

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