G-BA passt Richtlinie zur datengestützten Qualitätssicherung für 2026 an
Neue Regelungen stärken wissenschaftliche Begleitung von Patientenbefragungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung weiter angepasst. Der entsprechende Beschluss vom 18. Dezember 2025 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Änderungen gelten erstmals für das Erfassungsjahr 2026 und betreffen insbesondere die wissenschaftliche Begleitung von Patientenbefragungen.
Mit den Anpassungen reagiert der G-BA auf gesetzliche Klarstellungen durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), das am 12. Dezember 2024 in Kraft trat. Demnach kann der G-BA ausdrücklich Regelungen zur Datenverarbeitung bei der Versendestelle für Zwecke der wissenschaftlichen Begleitung von Patientenbefragungen treffen.
Klarstellung zur wissenschaftlichen Begleitung von Erprobungen
In § 4 Absatz 2 der Richtlinie wird nun ausdrücklich geregelt, dass der G-BA das Institut nach § 137a SGB V – in der Praxis das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen – mit der wissenschaftlichen Begleitung von Erprobungen beauftragen kann. Diese Begleitung erfolgt befristet, etwa bei der Einführung oder wesentlichen Änderung einzelner Instrumente wie Patienten- oder Einrichtungsbefragungen oder ganzer Qualitätssicherungsverfahren.
Der G-BA legt dabei Inhalte, Zeiträume und Ziele der Erprobung fest und beschließt ein wissenschaftlich fundiertes Evaluationskonzept samt Evaluationsplan. Das beauftragte Institut muss unter anderem Fragestellungen, Befragungsinstrumente, Stichprobenkonzepte, Versand- und Befragungszeitpunkte sowie das Aufwand-Nutzen-Verhältnis darlegen. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt weiterhin in den themenspezifischen Bestimmungen der jeweiligen Qualitätssicherungsverfahren.
Erweiterte Aufgaben der Versendestelle
Zentrale Änderungen betreffen zudem § 11a zur Versendestelle. Dort wird klargestellt, dass deren Aufgaben künftig auch die wissenschaftliche Begleitung von Patientenbefragungen umfassen können. Grundlage ist die Neufassung des § 299 Absatz 4 SGB V durch das KHVVG.
Die Versendestelle darf demnach Daten nicht nur für den Regelbetrieb von Patientenbefragungen verarbeiten, sondern auch für zusätzliche Stichproben im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung. Dies umfasst insbesondere die Auswahl weiterer Patientinnen und Patienten, den Druck sowie den Versand zusätzlicher Fragebögen. Hintergrund ist, dass bestimmte Fragestellungen – etwa zu abweichenden Befragungszeitpunkten – nicht allein mit den regulären Stichproben beantwortet werden können.
Zudem wird klargestellt, dass auch ergänzende Anschreiben und Fragebögen, die ausschließlich der wissenschaftlichen Begleitung dienen, zu den von der Versendestelle zu erstellenden und zu versendenden Unterlagen zählen können.
Bedeutung für Krankenhäuser und Qualitätssicherung
Für Krankenhäuser und das Qualitätsmanagement bedeuten die Änderungen mehr Klarheit bei der rechtlichen Ausgestaltung von Erprobungen und Evaluationen. Patientenbefragungen können künftig systematischer weiterentwickelt und wissenschaftlich begleitet werden, ohne den Regelbetrieb der Qualitätssicherung zu beeinträchtigen. Gleichzeitig werden die datenschutzrechtlichen und organisatorischen Grundlagen für zusätzliche Befragungen präzisiert.
Die Anpassungen sind Teil der fortlaufenden Weiterentwicklung der Qualitätssicherung im Zuge der Krankenhausreform und sollen dazu beitragen, neue Instrumente praxistauglich und evidenzbasiert einzuführen.







