Ein Krankenhausträger ist mit der nachträglichen Änderung einer DRG und der darauf beruhenden Rechnungskorrektur nach abgeschlossenem MDK-Prüfverfahren nicht nach § 7 Abs. 5 PrüfvV 2016 ausgeschlossen

L 4 KR 545/18 | München, vom 10.09.

§ 7 Abs. 5 PrüfvV schließt eine nachträgliche Anpassung von Kodierung und Rechnung an das vom gewonnene Prüfergebnis nicht aus, wenn sich hiernach ein höherer Rechnungsbetrag ergibt. Sowohl der Wortlaut der Regelung als auch systematische Erwägungen sprechen dagegen, dass § 7 Abs. 5 PrüfvV 2016 die betreffende materielle Ausschlussfristen enthält. […]

Quelle: Bayern.Recht

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