Unzulässige „Kündigerrückholung“ durch Krankenkassen: LSG untersagt versprochene Geldzahlungen ohne Rechtsgrundlage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

L 5 KR 126/26 ER | Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.7.2026

recht gesundheitswesenGemäß § 4a Abs. 7 Satz 4 SGB V besteht im einstweiligen Rechtsschutz zwischen Krankenkassen eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes, wenn ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot (§ 4a Abs. 1 SGB V) im Raum steht. Das Versprechen oder die Auszahlung von Geldbeträgen (z. B. für Hebammenrufbereitschaft oder Boni), die nicht durch die Satzung der Krankenkasse gedeckt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, stellt eine unzulässige Wettbewerbsmaßnahme dar. Solche Maßnahmen sind geeignet, den fairen Kassenwettbewerb zu beeinträchtigen, da sie Versicherte durch unzulässige finanzielle Anreize an die Kasse binden oder zur Rücknahme einer Kündigung bewegen sollen („Vorsprung durch Rechtsbruch“).

Das Landessozialgericht hat die Grenzen des Wettbewerbs zwischen gesetzlichen Krankenkassen deutlich gezogen. Krankenkassen dürfen Versicherte nicht mit Geldzahlungen oder finanziellen Vorteilen zum Verbleib in der Kasse bewegen, wenn hierfür keine ausreichende gesetzliche oder satzungsrechtliche Grundlage besteht. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes untersagte das Gericht entsprechende Maßnahmen zur sogenannten „Kündigerrückholung“ und stellte klar, dass rechtswidrige finanzielle Anreize einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil darstellen.

Dem Verfahren lag ein Streit zwischen zwei gesetzlichen Krankenkassen zugrunde. Die Antragstellerin warf der konkurrierenden Krankenkasse vor, Versicherte nach einer ausgesprochenen Kündigung durch zusätzliche finanzielle Leistungen zum Rückzug ihrer Kündigung bewegt zu haben.

Im Mittelpunkt standen mehrere Einzelfälle. In einem Fall erhielt ein Versicherter einen Zuschuss von 500 Euro für die Hebammenrufbereitschaft, obwohl die Satzung der Krankenkasse lediglich einen Zuschuss bis zu 200 Euro vorsah. Nach der Zahlung nahm der Versicherte seine Kündigung zurück. In einem weiteren Fall wurde demselben Versicherten erneut eine vollständige Kostenübernahme zugesagt. Außerdem stellte die Krankenkasse einem anderen Versicherten Bonuszahlungen für mehrere Jahre sowie Zuschüsse für individuelle Gesundheitsleistungen in Aussicht, obwohl die hierfür vorgesehenen satzungsrechtlichen Voraussetzungen nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt waren.

Nachdem die Krankenkasse eine geforderte Unterlassungserklärung verweigert hatte, beantragte die konkurrierende Krankenkasse den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Landessozialgericht hob zunächst die Besonderheit des § 4a Abs. 7 Satz 4 SGB V hervor. Anders als im gewöhnlichen einstweiligen Rechtsschutz wird bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Krankenkassen gesetzlich vermutet, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vorliegen. Diese Vermutung muss die in Anspruch genommene Krankenkasse widerlegen. Nach Auffassung des Gerichts gelang dies im vorliegenden Verfahren nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung seien deshalb erfüllt.

In der Sache stellte das Gericht fest, dass Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts strikt an ihre Satzung gebunden sind. Finanzielle Leistungen dürfen ausschließlich im Rahmen der dort vorgesehenen Regelungen gewährt werden. Die Auszahlung eines Zuschusses oberhalb des satzungsmäßig zulässigen Höchstbetrags sowie das Versprechen weiterer Leistungen ohne Einhaltung der vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen verletzten diese Bindung. Dadurch werde Versicherten ein Vorteil eingeräumt, der anderen Mitgliedern unter gleichen Voraussetzungen nicht offenstehe.

Das Gericht bewertete die Maßnahmen zugleich als wettbewerbswidrig. Ziel der Zahlungen sei erkennbar gewesen, Versicherte zur Rücknahme ihrer Kündigung zu bewegen beziehungsweise einen Kassenwechsel zu verhindern.

Ein solcher Wettbewerb verschaffe der betreffenden Krankenkasse einen unzulässigen „Vorsprung durch Rechtsbruch“. Der Wettbewerb zwischen gesetzlichen Krankenkassen dürfe ausschließlich mit den gesetzlich vorgesehenen und satzungsmäßig geregelten Leistungen geführt werden. Rechtswidrige finanzielle Anreize verfälschten hingegen die freie Entscheidung der Versicherten.

Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr sah das Gericht als gegeben an. Da die Krankenkasse die beanstandeten Maßnahmen teilweise eingeräumt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verweigert hatte, bestand nach Auffassung des Gerichts die konkrete Gefahr weiterer gleichartiger Verstöße. Zur Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung drohte das Gericht für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld von bis zu 100.000 Euro beziehungsweise ersatzweise Ordnungshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Krankenkasse an.

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