Hybrid-DRG oder AOP-Leistung – Wirtschaftliches Wahlrecht des Krankenhauses?
Die Einführung der Hybrid-DRGs und die Möglichkeit des ambulanten Operierens haben die Abrechnungslandschaft für krankenhäuser verändert. Wenn ein Eingriff sowohl in der Hybrid-drg-Verordnung als auch im aop-katalog aufgeführt ist, stellt sich die Frage: Kann das krankenhaus frei entscheiden, ob es die Leistung als hybrid-drg oder als AOP-Leistung über den ebm abrechnet?
Ist der Eingriff als Hybrid-DRG erfassbar und gleichzeitig ein Eingriff, für den das Krankenhaus zugelassen ist, weil es ihn in seine (jährliche) Mitteilung nach § 115b Abs. 2 S. 2 SGB V aufgenommen hat, so kann es frei entscheiden, die Leistung über eine finanziell auskömmlichere Hybrid-DRG – und nicht über den EBM als AOP-Leistung – abzurechnen. Bestünde ein solches Wahlrecht nicht, würde man also das Krankenhaus etwa unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten in der Verpflichtung sehen, die Leistung als geringer vergütete AOP-Leistung abzurechnen, liefen die Hybrid-DRGs ins Leere […]