Wenn eine Diagnose in ihrer Beschreibung einen „Schock“ erfordert, kann sie nur dann verschlüsselt werden, wenn der Schockindex positiv ist

S 4 KR 39/15 | Sozialgericht Fulda , Urteil vom 02.04.  

Es scheidet für den streitgegenständlichen Behandlungsfall die Kodierung der Diagnose T88.2 Schock durch Anästhesie aus, da hier keine Abweichung vom medizinischen Schockbegriff vorliegt. Nur ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass sich an diesem Ergebnis nichts dadurch ändert, dass der Blutdruckabfall des Versicherten durch die Gabe von Arterenol behandelt worden ist, was der typischen Therapie eines Schocks entspricht, wie der Sachverständige E. ausgeführt hat. Denn auch die Wahl der Therapieform kann das Fehlen notwendiger Voraussetzungen einer Diagnose nicht kompensieren. Insoweit hilft auch der von dem Sachverständigen herangezogene Aspekt einer Verdachtsdiagnose nicht weiter, weil sie voraussetzen würde, dass die Diagnose Schock durch Anästhesie nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Da aber zu keiner Zeit der Schockindex )1 war, ist ein Schock nach dieser Definition, auf die es allein ankommt, auszuschließen.

Wegen des Vorrangs der Wortlautinterpretation scheidet auch die Verschlüsselung der Diagnose I97.8 Sonstige Kreislauf nach medizinischen Maßnahmen, andernorts nicht klassifiziert aus. Wie auch der Sachverständige E. ausgeführt hat, verlangt die Verschlüsselung eines Kodes, der eine Erkrankung oder einen Zustand „nach medizinischen Maßnahmen“ beschreibt, dass diese Komplikation „mit einem gewissen zeitlichen Versatz zu einer , einem Krankenhausaufenthalt oder einer Intervention auftritt“. Intraoperative Zustände, die gerade nicht nach Abschluss eines Eingriffs auftreten, sondern während dessen, können nach dem Wortlaut somit nicht mit dieser Diagnose kodiert werden. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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