Zur Kodierbarkeit und Interpretation des Begriffs „ortsständig“ im Hinweis zum OPS 5-784 Knochentransplantation und -transposition

S 4 KR 11/15 | Fulda , vom 02.04.  

Streitentscheidend ist , ob der Ausschluss der im vorzitierten Hinweis vorliegend eingreift. Die wäre demnach nicht zu verschlüsseln, wenn zur Verfüllung des – wie dargestellt – iatrogen geschaffenen Knochendefekts „ortsständiges Gewebe“ benutzt worden wäre. Zur Beurteilung dieser Frage kommt es allein darauf an, wie der Begriff „ortsständig“ an dieser Stelle des OPS zu verstehen ist.

Die Kammer interpretiert den Begriff „ortsständig“ im Hinweis zum OPS 5-784.** zunächst dahin, dass jenseits von Gelenkeingriffen das diesbezügliche Gewebe aus demselben Knochen entnommen sein muss, in den es verfüllt wird. Dies ist ebenso wie derselbe Zugang jedoch nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung. Hierfür ist für die Kammer schon abstrakt erkenntnisleitend, dass es, wenn es tatsächlich allein auf die Identität des Knochens in diesem Sinne ankommen soll, ein Leichtes gewesen wäre, dies im OPS-Hinweis auch so zum Ausdruck zu bringen […]

Nach alledem ist der Begriff „ortsständig“ dahingehend auszulegen, dass solches Gewebe nur dann vorliegt, wenn es an dieselbe Stelle eines Knochens platziert wird, von der es ursprünglich entnommen worden ist. Es kehrt – bildlich gesprochen – an seine Ausgangsposition zurück und verbleibt letztlich an „seinem“ Ort stehend nach Abschluss des jeweiligen Eingriffs, es ist somit „ortsständig“.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

Das könnte Dich auch interessieren …