Keine Abrechnung von Beatmungsstunden bei nasaler CPAP bei Neugeborenen/Säuglingen

L 1 KR 309/19 | Hessisches Landessozialgericht, vom 06.05.  

Die Beatmung des Versicherten mittels nasaler CPAP wird weder durch den Verweis der DKR (2011) auf die im OPS unter dem Kode 8-711 (Maschinelle Beatmung bei Neugeborenen und Säuglingen) erfassten Beatmungsformen, noch durch die Sonderregelung zur CPAP-Atemhilfe bei Neugeborenen und Säuglingen einer maschinellen Beatmung gleichgestellt, welche die Kodierung von erlaubt

Nur dann, wenn eine maschinelle Beatmung die Definition der (2011) erfüllt, ist bei der Kodierung bei Neugeborenen und Säuglingen zusätzlich ein Kode aus 8-711 (Maschinelle Beatmung bei Neugeborenen und Säuglingen) anzugeben. Der OPS 8-711 umfasst in der hier maßgeblichen Fassung von 2011 u.a. die Untergruppe 8-711.0 (Atemunterstützung mit kontinuierlichem positiven Atemwegsdruck (CPAP) (mit den Untergruppen: 8-711.00 bei Neugeborenen (0. bis 28. Lebenstag) und 8-711.01 bei Säuglingen (29. bis 365. Lebenstag)). Schon aus dem Wortlaut der DKR 1001h („Wenn eine maschinelle Beatmung diese Definition erfüllt „) folgt, dass allein die Zuordnung einer Beatmungsmethode zu den bei Neugeborenen und Säuglingen „zusätzlich“ zu kodierenden Kodes aus OPS 8-711 (Maschinelle Beatmung bei Neugeborenen und Säuglingen) keine Gleichstellung mit einer maschinellen Beatmung bewirkt. Entscheidend ist allein, ob die konkrete Form der Beatmung – zuvor – die Definition der maschinellen Beatmung im Sinne der DKR 1001h (2011) erfüllt (zum Vorrang der Kodierregeln der DKR vor den Regelungen und Hinweisen des OPS vgl. SozR 4-5562 § 9 Nr. 9 RdNr. 19 sowie die Hinweise für die Benutzung – Anwendungsbereich – zum OPS Version 201). Nur dann ist die Beatmungsdauer zu kodieren und ein OPS aus 8-711 anzugeben. Raum für systematische Erwägungen besteht angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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