Eine mit der ICD T81.4 kodierbare Wundinfektion setzt über die Keimbesiedelung der Wunde hinaus eine konkrete Wirtsreaktion voraus

L 1 KR 260/16 | Sächsisches Landessozialgericht, vom 15.12.2021

  • Eine mit der ICD kodierbare setzt über die Keimbesiedelung der Wunde hinaus eine konkrete Wirtsreaktion voraus.
  • Eine im Sinne der liegt nicht dann vor, wenn zwischen und Krankenkasse über eine Diagnose Streit besteht, sondern nur dann, wenn sich die streitige Tatsache (Vorliegen der Diagnose) nicht aufklären lässt.
  • Der Sekundärkode B95.7! darf nur dann kodiert werden, wenn der Keim die Ursache einer infektiösen Erkrankung ist.

Eine Wundinfektion kann mit der ICD T81.4 nicht bereits dann kodiert werden, wenn die Wunde mit Keimen besiedelt ist, sondern nur dann, wenn Infektionszeichen vorliegen. Bei Nachweis von Bakterien auf ist zwischen Kontamination, Kolonisation und Infektion zu unterscheiden. Dabei ist unter Kontamination die bloße Anwesenheit von Bakterien, die sich nicht vermehren, auf der Wunde zu verstehen. Eine Kolonisation (Besiedelung) liegt vor, wenn sich die Bakterien auf der Wunde vermehren, ohne zu einer Wirtsreaktion zu führen. Eine Infektion setzt eine Vermehrung von Mikroorganismen im Gewebe mit entsprechender Wirtsreaktion voraus.

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