Voraussetzungen für eine stationäre Aufnahme zur planmäßigen Operation einer Leistenhernie bei fehlender häuslicher Versorgung indiziert
S 25 KR 711/13 | sozialgericht Dresden, Urteil vom 01.07.2015 rechtskräftig
Zwar handelt es sich bei der durchgeführten operation (Verschluss einer Hernia inguinalis – OPS 5-530) um eine Maßnahme, die nach dem gemäß § 115 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V vereinbarten Katalog grundsätzlich ambulant durchführbar ist. Allerdings kann auch bei in der Regel ambulant durchführbaren Eingriffen eine stationäre Aufnahme erforderlich sein. Gem. § 3 Abs. 3 des Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V „ambulantes operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus“ (AOP-Vertrag) sind allgemeine Tatbestände, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung der in der Regel ambulant durchzuführenden Leistungen erforderlich sein kann, die Kriterien A, B, D, E und F gemäß Anlage 2 zu den Gemeinsamen Empfehlungen zu prüfverfahren nach § 17c KHG in der gültigen Fassung vom 15.04.2014 (g-aep-Kriterien) bezeichnet werden.
Im vorliegenden Fall stand eine für einen ambulanten Eingriff erforderliche Person zur häuslichen Nachbetreuung nicht zur Verfügung. Damit sind die Voraussetzungen der Ziffer 2 Satz 1 der Anlage 2 zum AOP-Vertrag und der G-AEP-Kriterien F1 und F4 erfüllt, so dass ohne weitere Prüfung gem. Ziffer 2 Satz 2 der Anlage 2 zum AOP-Vertrag davon auszugehen ist, dass eine stationäre Aufnahme indiziert war. […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit