Änderung des AOP-Vertrags zum 1. Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 wird der nach § 115b Absatz 1 SGB V geändert. Neben zusätzlichen Leistungen wird die Differenzierung nach Schweregrad eingeführt. Zudem werden die bisherigen -Kriterien durch sog. abgelöst

Der wird zum 1. Januar 2023 um 208 zusätzliche -Kodes erweitert. Die meisten können allerdings schon heute von Vertragsärzten erbracht werden. Die Erweiterung fällt damit deutlich zurückhaltender aus, als vom Institut in seinem Gutachten nach § 115b Abs. 1a SGB V vorgeschlagen. […]

Das könnte Dich auch interessieren …