Verstoß gegen das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 SGB V bei Aufrechnungserklärung nach dem 31. Dezember 2021
S 4 KR 349/22 | Sozialgericht Fulda, Urteil vom 31.10.2024
Die Aufrechnungserklärung einer Krankenkasse, die nach dem 31. Dezember 2021 abgegeben wurde, führt nicht zum Erlöschen der Vergütungsforderung für eine stationäre Krankenhausbehandlung, wenn diese nach diesem Datum begonnen hat. Die Erklärung verstoße gegen das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 SGB V, das seit dem 1. Januar 2022 ohne vertragliche Abweichung gilt.
Im Streitfall ging es um die Zahlung der Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung eines Versicherten. Die Beklagte, eine Krankenkasse, habe nach einem vollständigen Ausgleich der Rechnung eine Aufrechnungserklärung abgegeben, mit der sie einen Teilbetrag der Behandlungskosten für unrechtmäßig gezahlte Vergütungen zurückforderte. Diese Aufrechnungserklärung wurde jedoch nach dem 31. Dezember 2021 abgegeben. Die Klägerin, ein Krankenhaus, forderte die restliche Vergütung.
Das Gericht entschied, dass die Aufrechnung der Beklagten nicht zulässig war, da die Krankenkasse gegen das gesetzliche Aufrechnungsverbot aus § 109 Abs. 6 SGB V verstoßen habe. Ab dem 1. Januar 2022 sei dieses Verbot ohne vertragliche Abweichung bindend, was bedeute, dass Aufrechnungen, die nach diesem Zeitpunkt abgegeben werden und Vergütungsforderungen für stationäre Behandlungen betreffen, nicht zum Erlöschen der Forderungen führen können. Die Regelung, die der Krankenkasse eine Aufrechnungserklärung ermöglichte, galt nur bis Ende 2021.