Nach § 7 Absatz 2 Satz 6 PrüfvV 2016 habe ein Krankenhaus nur Anspruch auf den unstrittigen Rechnungsbetrag, wenn nicht innerhalb der Frist des § 7 Abs 2 Satz 4 bis 5 PrüfvV 2016 die Unterlagen vollständig übermittelt werden

S 60 KR 158/18 | Duisburg, 08.10.2019  

Das Krankenhaus hat nach § 7 Absatz 2 Satz 6 PrüfvV nur Anspruch auf den unstrittigen Rechnungsbetrag, da sie dem MDK die von diesem fristgerecht angeforderten Unterlagen ihrerseits nicht innerhalb der Frist des § 7 Abs 2 Satz 4 bis 5 PrüfvV 2016 vollständig übermittelt hat.

Zwar hat vorliegend der MDK nicht explizit die im Zuge der Behandlung des erstellten Röntgenbilder angefordert. Er hat indes „-Nachweise (inkl. Komplexnachweise)“ sowie „weitere Unterlagen“ angefordert, die aus Sicht des Krankenhauses „für die Behandlung relevant sein können“. Da sich – was zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig ist – die Mehrfachfraktur der Tibia und der Fibula weder aus dem Entlassbericht einschließlich der befundeten Röntgenaufnahmen noch aus dem -, sondern nur aus den erst im September übersandten Röntgenaufnahmen ergibt und diese für die OPS-Codierung (OPS-Nachweis!) relevant war, ist die Klägerin mit der Vorlage dieser die Mehrfachfraktur unstreitig belegenden Röntgenaufnahmen sowohl im MDK- als auch im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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