Kein Mitspracherecht der Gemeinden bei Schließung von „Notfallpraxen“
S 12 KA 922/25 ER | Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2025 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk
Gemeinden haben keinen Anspruch auf Mitwirkung bei Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Schließung von Bereitschaftsdienst- oder Notfallpraxen. Die Organisation des vertragsärztlichen Notdienstes unterliege allein dem Gestaltungsspielraum der Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 75 Abs. 1b SGB V); ein subjektives Beteiligungsrecht lasse sich aus § 95 SGB X nicht herleiten.