Kein Anspruch der Krankenkassen gegen den MDK auf Anspruch auf rechtzeitige Erstellung von Gutachten über Krankenhausabrechnungen bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der in § 8 Sätze 3 und 4 Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV 2016) geregelten Ausschlussfrist von elf Monaten

S 59 KR 3754/19 ER | Sozialgericht , Beschluss vom 16.01.2020 – Urteilsbegründung

Leitsätze:

  1. Ein Anspruch der , die den Medizinischen Dienst der mit der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der oder der Korrektheit der beauftragt hat, gegenüber dem auf Vorlage der gutachtlichen innerhalb einer Frist von zehn Monaten und zwei Wochen nach Übermittlung der Prüfanzeige an das Krankenhaus besteht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht.
  2. Ein solcher Anspruch lässt sich weder der Vorschrift des § 275 Abs. 1c SGB V in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung noch der ab dem 01.01.2020 geltenden Nachfolgevorschrift für Prüfaufträge betreffend die Abrechnung stationärer Leistungen des § 275c SGB V entnehmen.
  3. Auch der Prüfverfahrensvereinbarung vom 03.02.2016 lässt sich keine Regelung der Frage entnehmen, innerhalb welcher Frist der MDK seine gutachtliche Stellungnahme gegenüber der auftraggebenden Krankenkasse abzugeben hätte.

Quelle: Bayern.Recht

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