Durch die Umwandlung von Beleg- in Hauptabteilungen entstehen keine Mehrleistungen i.S.v. § 4 Abs. 2a KHEntgG
W 8 K 16.1284 | verwaltungsgericht Würzburg, urteil vom 22.10.2018 – Kommentar seufert Rechtsanwälte
Der Zeitpunkt der Billigung ist für den Ausnahmetatbestand „zusätzliche Kapazitäten aufgrund der krankenhausplanung“ unerheblich.
Das VG Würzburg hat am 22.10.2018 eine Klage der krankenkassen gegen einen Genehmigungsbescheid der Regierung von Unterfranken abgewiesen und die Rechtsauffassung des Krankenhauses bestätigt. Kern des Rechtsstreits war die Frage, wie Leistungen der beigeladenen Klinik im budget berücksichtigt werden, die nach Umwandlung von Beleg- in Hauptabteilungen erbracht wurden. […]
Quelle: Seufert Rechtanwälte (PDF, 287KB)