Durch die Umwandlung von Beleg- in Hauptabteilungen entstehen keine Mehrleistungen i.S.v. § 4 Abs. 2a KHEntgG

W 8 K 16.1284  | Würzburg, vom 22.10.2018 – Kommentar Rechtsanwälte

Der Zeitpunkt der Billigung ist für den Ausnahmetatbestand „zusätzliche Kapazitäten aufgrund der “ unerheblich.

Das VG Würzburg hat am 22.10.2018 eine Klage der gegen einen Genehmigungsbescheid der Regierung von Unterfranken abgewiesen und die Rechtsauffassung des Krankenhauses bestätigt. Kern des Rechtsstreits war die Frage, wie Leistungen der beigeladenen Klinik im berücksichtigt werden, die nach Umwandlung von Beleg- in Hauptabteilungen erbracht wurden. […]

Quelle: Seufert Rechtanwälte (PDF, 287KB)

Das könnte Dich auch interessieren …