BGH stellt strenge Anforderungen an Ärzte-Testsiegel

I ZR 130/25 | Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2026

Testsiegel für Ärztinnen und Ärzte sind gesundheitsbezogene Werbeaussagen und unterliegen deshalb besonders strengen Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit. Die mit einem Ärzte-Testsiegel vermittelte Qualitätsaussage muss durch ein hinreichend belastbares und seriöses Test- und Auswahlverfahren gedeckt sein. Beruht die Bewertung unter anderem auf subjektiven Empfehlungen, Patientenbewertungen oder Selbstauskünften der Ärzte, können sich daraus Einschränkungen der Aussagekraft ergeben, die bei der Gestaltung des Testsiegels berücksichtigt werden müssen. Ein Testlogo darf keine uneingeschränkte Qualitätsaussage vermitteln, wenn das zugrunde liegende Bewertungsverfahren eine solche Aussage nicht rechtfertigt. Die entgeltliche Lizenzierung von Testsiegeln an Ärzte zu Werbezwecken ist von der redaktionellen Veröffentlichung einer Ärzteliste zu unterscheiden und stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar. Wer Ärzten ein irreführendes Testsiegel zur Werbung zur Verfügung stellt, kann selbst täterschaftlich gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstoßen.

Hinweis: Der BGH hat die konkrete Irreführung der FOCUS-Siegel noch nicht abschließend festgestellt. Hierzu muss das Berufungsgericht weitere Feststellungen treffen.

Gegenstand des Verfahrens war nicht die Veröffentlichung der bekannten FOCUS-Ärztelisten selbst, sondern die anschließende kommerzielle Nutzung der daraus hervorgehenden Auszeichnungen. Die Beklagte veröffentlicht in der Zeitschrift „FOCUS GESUNDHEIT“ regelmäßig Ärztelisten, in denen Mediziner nach Fachbereichen und verschiedenen Bewertungskategorien aufgeführt werden. In den Listen der Jahre 2020 und 2021 flossen unter anderem Empfehlungen anderer Ärzte, Patientenbewertungen, Angaben zum Behandlungsspektrum und Publikationen in die Bewertung ein.

Ärztinnen und Ärzte, die in den Listen entsprechend ausgezeichnet wurden, konnten gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr Siegel wie „FOCUS Top Mediziner“ oder „FOCUS Empfehlung“ für eigene Werbezwecke verwenden.

Die Wettbewerbszentrale hielt diese Vermarktung für irreführend. Nach ihrer Auffassung beruhten die Siegel nicht auf ausreichend sachgerechten Kriterien. Zudem erwecke ihre Gestaltung bei Patienten einen Qualitätsanspruch, der durch das zugrunde liegende Bewertungsverfahren möglicherweise nicht gedeckt sei.

Das Landgericht gab der Klage zunächst statt. Das Berufungsgericht wies sie dagegen ab. Der BGH hob dieses Urteil nun auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt in der rechtlichen Einordnung der Siegel. Der BGH qualifiziert „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“ als Testlogos mit Gesundheitsbezug. Damit gelten die besonders strengen Maßstäbe der Rechtsprechung zur gesundheitsbezogenen Werbung. Aussagen in diesem Bereich müssen in besonderem Maße richtig, eindeutig und klar sein.

Der BGH begründet dies einerseits mit dem hohen Schutzgut der Gesundheit. Andererseits misst der Verbraucher Informationen, die seine eigene Gesundheit betreffen, regelmäßig besondere Bedeutung bei. Gesundheitsbezogene Werbeaussagen können deshalb einen erheblichen Einfluss auf Entscheidungen von Patienten haben – insbesondere auf die Auswahl eines behandelnden Arztes.

Die Meinungs-, Presse- und Medienfreiheit steht der Anwendung dieses strengeren wettbewerbsrechtlichen Maßstabs nach Auffassung des BGH nicht entgegen.

Die hohen Anforderungen gelten nach dem Urteil nicht nur für die optische oder sprachliche Gestaltung eines Siegels. Bereits das zugrunde liegende Test- und Auswahlverfahren muss ausreichend belastbar sein, um die mit dem Siegel verbundene Qualitätsaussage zu rechtfertigen. Genau dies hatte das Berufungsgericht nach Auffassung des BGH nicht ausreichend geprüft. Ungeklärt blieb beispielsweise, welche Bedeutung der Umstand hatte, dass bereits eine frühere Auszeichnung als „FOCUS Top Mediziner“ für eine erneute Aufnahme in die Liste ausreichen konnte. Auch die konkrete Punktevergabe innerhalb des Auswahlprozesses sei nicht hinreichend untersucht worden. Aus einem Recherchepool von rund 75.000 Medizinern wurden zunächst etwa 30.000 Ärzte ausgewählt und anschließend um Selbstauskünfte gebeten.

Besondere Bedeutung misst der BGH dabei der Frage bei, in welchem Umfang die Beurteilung der tatsächlichen Behandlungsleistung auf Selbstauskünften der ausgezeichneten Ärzte beruhte. Auch dies hätte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Aussagekraft des Testverfahrens berücksichtigen müssen.

Selbst wenn ein Bewertungsverfahren grundsätzlich zulässig ist, folgt daraus nach der Entscheidung nicht automatisch, dass ein uneingeschränkt formuliertes Qualitätssiegel verwendet werden darf.

Der BGH formuliert hierfür einen wichtigen Grundsatz: Weist das Testverfahren Einschränkungen hinsichtlich seiner Aussagekraft auf, muss sich dies auch in der Aussage des Testlogos widerspiegeln.

Problematisch könnte deshalb sein, dass die beanstandeten Siegel eine verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung vermitteln, ohne erkennen zu lassen, wie diese zustande gekommen ist.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz beruhten die Bewertungen unter anderem auf Empfehlungen von Arztkollegen, Patientenbewertungen und Selbstauskünften der Ärzte über ihre Behandlungsleistungen. Die Testlogos selbst ließen jedoch weder die zugrunde liegenden Kriterien noch den Einfluss subjektiver Einschätzungen erkennen.

Dadurch könnten die Siegel nach Auffassung des BGH beim Patienten den Eindruck einer objektiven und fachlich besonders autoritativen Qualitätsbewertung erzeugen, obwohl das zugrunde liegende Verfahren eine solche uneingeschränkte Aussage möglicherweise nicht trägt.

Von besonderer Bedeutung ist außerdem die Abgrenzung zwischen redaktioneller Berichterstattung und kommerzieller Vermarktung.

Die Veröffentlichung einer Ärzteliste als redaktioneller Bestandteil eines Presseerzeugnisses ist grundsätzlich dem geschützten Pressehandeln zuzuordnen. Gegen diese redaktionelle Veröffentlichung richtete sich die Klage jedoch ausdrücklich nicht.

Anders beurteilt der BGH die entgeltliche Lizenzierung der Testsiegel an Ärzte zu Werbezwecken. Dabei handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Die Siegel dienen einerseits der Absatzförderung der ausgezeichneten Ärzte und andererseits dem wirtschaftlichen Interesse des Herausgebers, der für die Nutzung Lizenzgebühren erhält. Die vorherige journalistische Recherche trete bei dieser eigenständigen wirtschaftlichen Verwertung so weit zurück, dass die Bereitstellung der Siegel dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unterliegt.

Stellt ein Anbieter Ärzten irreführende Testsiegel zur Verfügung, mit denen diese anschließend gegenüber Patienten werben, kann der Anbieter nach Auffassung des BGH daher selbst täterschaftlich gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstoßen.

Der BGH hat allerdings nicht abschließend entschieden, dass die Siegel „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“ tatsächlich irreführend sind.

Das Berufungsgericht hatte nach Ansicht des BGH nicht genügend Tatsachen festgestellt, um diese Frage abschließend beurteilen zu können. Deshalb wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Die Vorinstanz muss nun insbesondere genauer untersuchen, ob das Auswahl- und Bewertungsverfahren eine hinreichend belastbare Grundlage für die mit den Siegeln verbundene Qualitätsaussage bildet und ob mögliche Einschränkungen des Verfahrens für Verbraucher aus der Gestaltung der Testlogos ausreichend deutlich werden.