Besteht ein Rückzahlunsanspruch einer Krankenhausbehandlung nach Bekanntwerden einer Approbationsfälschung durch vermeintlichen Klinikarzt?

  | Bundessozialgericht, Entscheidung am 26.04.2022 – 16/22

Über die Erstattung gezahlter für stationärer durch Behandlung eines „Nicht-Mediziners“. Die klagende (KK) verlangte vom Krankenhaus die vollständige Erstattung der Vergütungen für 14 stationäre Behandlungen ihrer Versicherten, an denen P mitgewirkt hatte (38 904,02 Euro). Das Krankenhaus hielt dem entgegen, es habe auf die Richtigkeit der behördlichen Approbationserteilung vertrauen dürfen. Auf die Berufung der KK hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und das Krankenhaus zur Erstattung der von der KK zuletzt noch für die ab 2012 begehrten 31 595,44 Euro verurteilt. Der KK stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Das Krankenhaus habe seine Pflicht zur Behandlung der Versicherten dadurch schuldhaft verletzt, dass es die Behandlungen nicht von einem habe vornehmen lassen. Der Schaden sei in Höhe der gesamten gezahlten Vergütung entstanden und nicht auf den Anteil des Operateurs begrenzt.

Das Krankenhaus rügt mit seiner Revision die Verletzung von § 39 Abs 1 SGB V, § 69 Abs 1 S 3 SGB V iVm §§ 280, 278 BGB, § 109 Abs 4 S 3 SGB V, § 2 Abs 2, § 7 KHEntgG und § 5 Abs 1 BÄO

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