Zur Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen durch Praxis i.R eines stationären Aufenthalts

| , Entscheidung am 26.04.2022 – 16/22

der Klägerin (im Folgenden: das ) war und ist im Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg ua mit einer Abteilung für Strahlentherapie aufgenommen. Es verfügt seit 2005 über keine eigene Strahlentherapieabteilung. Die Mehrheitsgesellschafterin des Krankenhauses schloss 2008 mit einer in der Nähe des Krankenhauses vertragsärztlich zugelassenen Gemeinschaftspraxis für Strahlentherapie (im Folgenden Strahlentherapiepraxis) einen über die Erbringung von Strahlentherapieleistungen für stationär behandelte .

Strittig ist die Vergütung einer Krankenhausbehandlung mit strahlentherapeutischen Leistungen, die im Rahmen des Kooperationsvertrages in der Strahlentherapiepraxis erbracht wurden. Der Medizinische Dienst sei der Auffassung, dass die erbrachten ambulanten Leistungen nicht abgerechnet werden können. Das LSG hat die Berufung der KK zurückgewiesen. Strahlentherapeutische Leistungen gehörten zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses. Ihrer Vergütung stehe nicht entgegen, dass das Krankenhaus diese nicht durch eigenes erbracht habe. Es handele sich um “vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter“ im Sinne von § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 2 . […]

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