Krankenhaus scheitert mit Rückforderungsanspruch für Fortbildungskosten eines Physician Assistant
1 SLa 21/25 | Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13.06.2025
Eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligend und unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer undifferenziert zur Rückzahlung verpflichtet, ohne Fälle auszunehmen, in denen die Kündigung aus Gründen erfolgt, die der Arbeitgeber zu vertreten hat oder die in der Sphäre des Arbeitnehmers unverschuldet liegen (z.B. dauerhafte Arbeitsunfähigkeit).
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass eine Krankenhausträgerin keinen Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten gegen einen ehemaligen Mitarbeiter hat, wenn die vertragliche Rückzahlungsklausel in der Weiterbildungsvereinbarung unwirksam ist. Hintergrund war ein dreijähriges berufsbegleitendes Bachelor-Studium eines Physician Assistant, das auf Kosten des Arbeitgebers durchgeführt wurde. Der Mitarbeiter kündigte das Arbeitsverhältnis drei Monate nach Studienabschluss, woraufhin die Klägerin die Rückzahlung von insgesamt 29.124,48 Euro geltend machte.
Das Gericht bestätigte zunächst die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel in der Weiterbildungsvereinbarung nach § 307 Abs. 1 BGB. Die Klausel benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, da sie pauschal jede Eigenkündigung innerhalb von drei Jahren nach Studienabschluss zur Rückzahlung verpflichtend mache und keine Fälle ausschließe, in denen die Kündigung auf einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund beruht oder der Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig wird. Dabei sei das Motiv des Arbeitnehmers für die Kündigung irrelevant.
Anders als das Arbeitsgericht verneinte das LAG einen Rückgriff auf die Rückzahlungsregelung in § 10a AVR-Caritas. Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Klausel sei unzulässig, da die Parteien mit der detaillierten Weiterbildungsvereinbarung eine eigenständige, abschließende Sonderregelung schaffen wollten. Diese spezielle Vereinbarung weiche erheblich von der AVR-Caritas ab, etwa hinsichtlich Freistellung, Vergütung der Praxisphasen und Rückzahlungsgründe.
Zudem stellte das Gericht klar, dass die Vergütung für die Praxisphasen nicht rückforderbar ist, da es sich hierbei um Entgelt für geleistete Arbeit handelt, nicht um Fortbildungskosten.
Folglich wurde die Klage der Klägerin vollständig abgewiesen. Eine Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.




