Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz – sowie zu den Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

Der vorgelegte Gesetzesentwurf vom 23.09.2019 (Bundestag-Drucksache 19/13397) stellt einen beachtlichen Schritt in die richtige Richtung dar, da er elementare Probleme des -Prüfverfahrens identifiziert und versucht, sie interessengerecht zu lösen.

Als Ausgangslage lässt sich feststellen, dass das Prüfsystem für Krankenhausabrechnungen außer Kontrolle geraten ist. Es ist geprägt von einer überzogenen Misstrauenskultur durch die Krankenkassen, die seit Jahren mit dem Slogan „Jede zweite Krankenhausabrechnung ist falsch“ Stimmung machen und versuchen, die Politik zu schärferen Konsequenzen zu veranlassen. Der Vorwurf der gezielten Falschabrechnung ist dezidiert zurückzuweisen. Ausdrücklich ist zu begrüßen, dass der Gesetzentwurf darauf hinweist, dass in zu großem Umfang Prüfungen veranlasst werden und es sich dabei vielfach um unterschiedliche Auffassungen zur erforderlichen Behandlungsdauer sowie zu treffenden Kodierungen handelt. In der Praxis führen MDK-Prüfungen bei den Krankenhäusern zu einem stetig steigenden und nicht mehr vertretbaren Aufwand, zu erheblichen Liquiditätsverlusten und generell zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten. So beträgt die durchschnittliche Prüfquote mittlerweile zwischen 17 und 20 % aller Krankenhausfälle. MDK-Prüfungen werden von den Krankenkassen nicht verdachts- sondern potentialbezogen veranlasst und sind, wie im Gesetzentwurf zu Recht kritisch hervorgehoben wird, zu einem Wettbewerbsfaktor für die Krankenkassen geworden. Krankenhäuser müssen einen immer höheren Aufwand für eine „MDK-feste“ Abrechnung betreiben, da die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) den Krankenhäusern beständig neue oder erweiterte Mitwirkungsobliegenheiten auferlegt. Exemplarisch sei auf die erhebliche Ausweitung der Dokumentationsobliegenheiten im Rahmen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung für die Kodierung des OPS-Codes 8-550 hingewiesen, die das BSG in seinem Urteil vom 19.12. (Az.: B 1 KR 19/17 R) festgelegt hat. Hierauf hatte der Gesetzgeber bereits im PpSG reagiert, um einen weiteren Entzug der Vergütung einzudämmen. Die von Kassenseite beklagten Mehrausgaben von 1,4 Mrd. Euro infolge der Begrenzung der Prüfungen und des damit verbundenen Wegfalls von Rechnungskürzungsmöglichkeiten macht deutlich, in welchem Umfang die Prüfungen als Geschäftsmodell missbraucht werden. Hinter den Kürzungen stehen von den Krankenhäusern erbrachte Leistungen. Aus dem Gesamtkürzungsvolumen von 2,8 Mrd. Euro entfallen ca. 700 Mio. Euro auf Leistungen der Krankenpflege, die erbracht, letztlich aber nicht refinanziert werden. Der Einwand der Krankenkassen gegen die Begrenzung der Kür-zungen kann nicht akzeptiert werden.  […]

: Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (PDF, 311KB)


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