Neue Verjährungsregeln für die Krankenhausvergütung – Gesetzgeber plant kurze zweijährige Verjährungsfrist

Medizinrecht Saarland – Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk
[…] Die neue Regelung bietet einigen Anlass zur Diskussion. Für die Krankenhäuser wird nun zeitnah zu prüfen sein, welche Ansprüche noch bis zum 31.12.2018 zur Vermeidung der Verjährung gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Ferner steht zu befürchten, dass die Krankenkassen zur Sicherung möglicher Ansprüche bis zum Jahresende in nicht unbeträchtlichen Maße Aufrechnungen vornehmen, deren rechtmäßig dann in langwierigen gerichtlichen Verfahren geprüft werden muss […]Siehe auch:
- Vorbehaltszahlung und Aufrechnung: Auswirkungen auf Streitgegenstand und Verjährung von Krankenhausvergütungen
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- Zweijährige Verjährungsfrist gilt auch für ambulante Krankenhausleistungen nach § 116b SGB V (a.F)
- Aufwandspauschale bei sachlich-rechnerischer MDK-Prüfung im Jahr 2015 rückerstattungspflichtig
- LSG zur Nichtzulassungsbeschwerde: Keine grundsätzliche Bedeutung bei bereits geklärter Rechtslage zur Fälligkeit und Verjährung von Krankenhausforderungen n. Landesvertrag im Jahr 2020
- Vergütungsansprüche für ambulante Leistungen von Krankenhäusern unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist
- Ansprüche des Krankenhauses aus § 116b SGB V unterliegen einer vierjährigen Verjährungsfrist
- Vierjährige Verjährungsfrist für ambulante Behandlungen, keine Anwendung der zweijährigen Frist aus § 109 SGB V
- BSG präzisiert Entstehungsvoraussetzungen und Verjährung von Ansprüchen auf Aufwandspauschalen gemäß § 275 Abs. 1c SGB V
- Ausschluss der Aufrechnungsbefugnis nach § 325 SGB V




