Neue Verjährungsregeln für die Krankenhausvergütung – Gesetzgeber plant kurze zweijährige Verjährungsfrist
Medizinrecht Saarland – Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk
[…] Die neue Regelung bietet einigen Anlass zur Diskussion. Für die Krankenhäuser wird nun zeitnah zu prüfen sein, welche Ansprüche noch bis zum 31.12.2018 zur Vermeidung der Verjährung gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Ferner steht zu befürchten, dass die Krankenkassen zur Sicherung möglicher Ansprüche bis zum Jahresende in nicht unbeträchtlichen Maße Aufrechnungen vornehmen, deren rechtmäßig dann in langwierigen gerichtlichen Verfahren geprüft werden muss […]Siehe auch:
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- Zur Verjährung einer Forderung auf Zahlung der Aufwandspauschale
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- Verjährungsfrist bei Aufrechnung einer Aufwandspauschale
- Krankenkassen seien nicht verpflichtet, für vor dem 1.1.2016 eingeleitete sachlich-rechnerische Prüfungen Aufwandspauschalen zu zahlen – Rückforderungsanspruch bestehe innerhalb der Verjährungsfrist
- Kurze Verjährung gilt auch für Aufwandspauschale
- Die zweijährige Verjährungsfrist gelte ab dem Inkrafttreten von § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V am 1. Januar 2019 auch analog für Ansprüche auf Rückzahlung von Aufwandspauschalen
- Sozialgerichte entscheiden zur Verjährung von Aufwandspauschalen
- Vierjährige Verjährung des Anspruches auf Aufwandspauschale