Aufwandspauschalen verjähren in vier Jahren

L 10 KR 102/22 | Landessozialgericht vom 7.12.2022 – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner

Das LSG hat in einem von uns vertretenen Verfahren bestätigt, dass Aufwandspauschalen in vier Jahren verjähren. Die hatte sich auf eine dreijährige Verjährungsfrist berufen. Ob mit Inkrafttreten des neuen § 109 Abs. 5 S. 1 SGB V und der neuen zweijährigen Verjährungsfrist für Krankenhausabrechnungen etwas anderes gilt, war vom LSG nicht zu entscheiden, weil es sich um einen Altfall handelte (LSG NRW L 10 KR 102/22 vom 7.12.2022) […]

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