Verjährung von Aufwandspauschalen
b 1 kr 32/22 r | bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2023 – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner
Mit Beschluss vom 18.09.2023, B 1 KR 6/23 B, hatte das Bundessozialgericht in einem von der Anwaltskanzlei Quaas & Partner geführten Verfahren […] bestätigt, dass der Anspruch eines Krankenhauses auf Erstattung der aufwandspauschale entsprechend dem in § 45 SGB I zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken einer vierjährigen verjährungsfrist unterliegt. Ob mit Inkrafttreten des neuen § 109 Abs. Abs. 5 SGB V und der neuen zweijährigen Verjährungsfrist für Krankenhausabrechnungen etwas anderes gilt, war nicht zu entscheiden, weil es sich um einen Altfall handelte. Nunmehr hat das bsg mit Urteil vom 12.12.2023, B 1 KR 32/22 R, festgestellt, dass die kurze zweijährige Verjährungsfrist ab dem Inkrafttreten von § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V auch für Ansprüche auf Rückerstattung von Aufwandspauschalen analog gelte.