Das Versäumnis, die Landesverbände der KK über die beabsichtigte Aufnahme der Leistungen gem. Mindestmengenregelungen zu informieren, stelle kein Leistungs- oder Abrechnungsverbot dar

Stuttgart, Urteil vom 13.02.2024 – Kommentar Trefz Flachsbarth Rechtsanwälte

Ein von der Trefz Flachsbarth Rechtsanwälte Kanzlei vertretenes Krankenhaus habe in der Vergangenheit versäumt, rechtzeitig die beabsichtigte Aufnahme der den zuständigen Landesverbänden der und den Ersatzkassen vorab schriftlich anzuzeigen. Die Krankenkassenverbände haben sich mit Bescheid auf den Standpunkt gestellt, es bestehe ein befristetes Leistungsverbot sowie ein befristeter Vergütungsausschluss, da die rechtzeitige Information unterblieben sei. Das Sozialgericht Stuttgart ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt und hat mit Urteil vom 13.02.2024 mit überzeugender Begründung den Bescheid der beklagten Krankenkassenverbände aufgehoben. Die Informationsverpflichtung, wonach das Krankenhaus den Krankenkassen vorab den Beginn der Leistungserbringung mindestmengenrelevanter mitteilen müsse, begründe bei einem Verstoß hiergegen kein Leistungs- oder Abrechnungsverbot. Insoweit handle es sich nicht um ein Tatbestandsmerkmal zur Begründung des Ausnahmetatbestandes bei erstmaliger Leistungserbringung.

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