B 1 KR 32/22 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 12.12.2023 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk
[…] Die Ansicht des
bsg ist bzgl. der einheitlichen
verjährungsfrist begrüßenswert, weil damit Rechtsklarheit geschaffen wird. Es dürfte daher einheitlich
vor dem 01.01.2019 von einer vierjährigen Verjährungsfrist von Ansprüchen aus dem Leistungsverhältnis zwischen
krankenhaus und Krankenkasse auszugehen sein, während
nach dem 01.01.2019 einheitlich eine zweijährige Verjährungsfrist greift, was zumindest für die
aufwandspauschale durch die analoge Anwendung des
§ 109 Abs. 5 SGB V etwas überraschend ist. Die Begründung dieser Analogie ist etwas überraschend, wenn diese unter enger Auslegung des Begriffs
vergütung bei § 325 SGB V aF verneint wird, dann aber bei § 109 Abs. 5 SGB V, der sich auch explizit auf die Vergütungen bezieht, bejaht wird. Warum sich die Interessenlagen bei diesen Regelungen derart unterscheiden, wird aus dem bisher veröffentlichen Terminsbericht noch nicht deutlich […]