Neues Verjährungsrecht steht Aufrechnung im Jahr 2018 nicht entgegen

S 14 KR 154/19 | Sozialgericht Marburg, Entscheidung vom 31.07. – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

Im Rahmen des Neuregelungen des Verjährungsrechts durch das war darüber diskutiert worden, ob die verkürzte bzw. der Ausschluss der Geltendmachung von Rückforderungen auch für die Aufrechnung gilt, welche von den gesetzlichen noch massenhaft vor dem 01.01. erklärt worden sind. Das Sozialgericht Marburg hat in einer Entscheidung vom 31.07.2020 (- S 14 KR 154/19 -) nun die Auffassung vertreten, dass die durch Art. 7 Pflegepersonal-Stärkungsgesetz in § 109 Abs. 5 SGB V und § 325 SGB V eingefügten Neuregelungen zum Verjährungsrecht erst ab 1.1.2019 gelten. […]

Quelle: Medizinrecht Saarland

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