Verjährung von Aufwandspauschalen
B 1 KR 6/23 B | Bundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2023 – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner
Das bsg hat mit seinem Urteil vom 18.09.2023, B 1 KR 6/23 B, in einem rechtsstreit, der von der Anwaltskanzlei Quaas & Partner geführt wurde, die Nichtzulassungsbeschwerde der krankenkasse gegen ein Urteil des LSG nrw vom 07.12.2022 (L 10 KR 102/22) zurückgewiesen. Das BSG hat damit bestätigt, dass die Forderung eines Krankenhauses auf Zahlung der Aufwandspauschale nach dem in § 45 SGB I verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz einer verjährungsfrist von vier Jahren unterliegt.