Krankenkassen seien nicht verpflichtet, für vor dem 1.1.2016 eingeleitete sachlich-rechnerische Prüfungen Aufwandspauschalen zu zahlen – Rückforderungsanspruch bestehe innerhalb der Verjährungsfrist

| , Urteil vom 12.12.2023 – Urteilsbegründung

Nach der des Senats waren  nicht verpflichtet, für vor dem 1. Januar 2016 eingeleitete sachlich-rechnerische Prüfungen Aufwandspauschalen zu zahlen. Dennoch können sie im Grundsatz deren Erstattung verlangen. Die Vorschrift des § 275 Abs. 1 und Abs. 1c SGB V begründete in ihren bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassungen keinen Anspruch auf die Zahlung von Aufwandspauschalen für sachlich-rechnerische Prüfungen.

Die Durchsetzbarkeit der Gegenforderung scheiter nicht an der Einrede der . Die kurze zweijährige Verjährungsfrist in krankenhausvergütungsrechtlichen Streitigkeiten ist erst ab ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2019 auf Aufwandspauschalen analog anwendbar. Auf den hier streitigen im Jahr 2015 entstandenen Erstattungsanspruch findet weiterhin die vierjährige Verjährungsfrist Anwendung.

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