Sozialgerichte entscheiden zur Verjährung von Aufwandspauschalen
S 30 KR 1042/21 | sozialgericht Dresden, Entscheidung vom 08.06.2023
S 22 KR 1016/22 | Sozialgericht Meiningen, Entscheidung vom 23.06.2023 – Kommentar seufert Rechtsanwälte
Mit seiner Entscheidung vom 23. Juni 2015, Az. B 1 KR 24/14, stellte das bsg fest, dass ein Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275 abs. 1c sgb v (bereits jetzt § 275c Abs. 1 SGB V) auch dann besteht, wenn zwar im Ergebnis des Prüfverfahrens seitens des MD zunächst eine Abrechnungsminderung behauptet wird, diese sich aber im Ergebnis eines gerichtlichen Klageverfahrens als unzutreffend erweist und die Abrechnung des Krankenhauses nachträglich bestätigt wird. Infolge dieser Entscheidung wurden seitens der krankenhäuser im Anschluss an erfolgreich geführte klageverfahren Aufwandspauschalen geltend gemacht.
Seitens des SG Dresden und des SG Meiningen wurde in zwei aktuellen Entscheidungen die Frage beantwortet, wann für diese nachträglich abgerechneten Aufwandspauschalen die verjährung zu laufen beginnt […]