Sozialgerichte entscheiden zur Verjährung von Aufwandspauschalen

S 30 KR 1042/21 | Dresden, Entscheidung vom 08.06.2023
S 22 KR 1016/22 | Sozialgericht Meiningen, Entscheidung vom 23.06.2023 – Kommentar Seufert Rechtsanwälte

Mit seiner Entscheidung vom 23. Juni 2015, Az. B 1 KR 24/14, stellte das fest, dass ein Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nach (bereits jetzt § 275c Abs. 1 SGB V) auch dann besteht, wenn zwar im Ergebnis des Prüfverfahrens seitens des zunächst eine Abrechnungsminderung behauptet wird, diese sich aber im Ergebnis eines gerichtlichen Klageverfahrens als unzutreffend erweist und die Abrechnung des Krankenhauses nachträglich bestätigt wird. Infolge dieser Entscheidung wurden seitens der im Anschluss an erfolgreich geführte Aufwandspauschalen geltend gemacht.

Seitens des SG Dresden und des SG Meiningen wurde in zwei aktuellen Entscheidungen die Frage beantwortet, wann für diese nachträglich abgerechneten Aufwandspauschalen die zu laufen beginnt […]

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