Verjährungsfrist bei Aufrechnung einer Aufwandspauschale

B 1 KR 32/22 R | Bundessozialgericht, vom 12.12.2023 – Kommentar KMH

Ein im Jahr 2015 entstandener infolge einer gezahlten Aufwandpauschale, die sich auf eine vor dem 01.01. eingeleitete sachlich-rechnerischen Prüfung bezog, unterlag nicht schon der (kurzen) zweijährigen , gleichwohl mit Inkrafttreten des § 109 Absatz 5 Satz 1 SGB V zum 01.01. ab diesem Zeitpunkt in analoger Anwendung der Norm die nunmehr kurze zweijährige Verjährungsfrist gelte […]

Das könnte Dich auch interessieren …