MDK-Reform: Prüfverfahren für auffällige Rechnungen vorläufig neu geregelt

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft () und der haben das Prüfverfahren für auffällige Krankenhausabrechnungen neu geregelt. Die Neufassung folgt aus dem Gesetzt zur Reform des MDK und wurde zunächst in einer vorläufigen Version vereinbart…

Übergangsvereinbarung zur über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V (PrüfverfahrensvereinbarungPrüfvV) gemäß § 17c Absatz 2 KHG vom 03.02. zwischen dem -Spitzenverband, Berlin und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin vom 10.12.2019

„Außerhalb eines Prüfverfahrens vorgenommene, nach Maßgabe der geltenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zulässige Rechnungskorrekturen sind weiterhin zulässig. Außerhalb eines Prüfverfahrens vorgenommene, nach Maßgabe der geltenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zulässige Aufrechnungen von Erstattungsansprüchen der gesetzlichen Krankenkassen gegen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser sind ebenfalls weiterhin möglich. “ […]

Quelle: AOK-Gesundheitspartner (PDF, 12KB)

Das könnte Dich auch interessieren …