Die festzusetzende Aufschlagszahlung gem. § 275c Abs. 3 SGB V ist nur in Bezug auf Vergütungsrechnungen eines Krankenhauses zulässig, deren Prüfung der MD durch eine ab dem 1.1.2022 erfolgte Bekanntgabe seines Prüfungsergebnisses gegenüber der Krankenkasse abgeschlossen hat

S 4 KR 120/22 ER | Fulda, vom 19.05.2022 

Der Gesetzgeber habe es versäumt, ein (zeitliches) Kriterium zu bestimmen, ab welcher konkret beanstandeten Rechnung die gem. § 275c Abs. 3 SGB V festgesetzt werden darf. Der Wortlaut bringt zunächst nur zum Ausdruck, dass erst „Ab dem Jahr 2022“ die Zahlung zu erfolgen hat; dies definiert nur einen Zahlungszeitpunkt, gibt aber keinen Hinweis auf die in Bezug genommene Vergütungsrechnung (oder etwa den ihr zugrundeliegenden Behandlungszeitraum), auf deren Kürzungsbetrag der Aufschlag zu zahlen ist. […]

Nach alledem ist eine durch die gesetzliche Stichtagsregelung in § 275c Abs. 3 S. 1 SGB V zur Festsetzung einer Aufschlagszahlung gem. § 275c Abs. 3 SGB V stets, aber auch nur dann berechtigt, wenn diese Aufschlagszahlung Folge einer -Prüfung ist, die ab dem Kalenderjahr 2022 in Gestalt der Mitteilung des Prüfungs-Ergebnisses an die Krankennasse abgeschlossen worden ist. Wurde, wie hier, das Prüfungsergebnis des MD der Krankenkasse am 20. Dezember 2021 und damit schon vor dem 1. Januar 2022, also nicht „Ab dem Jahr 2022“ mitgeteilt, fehlt für den Erlass des von der Antragstellerin mit dem Widerspruch angegriffenen Verwaltungsakts über die Festsetzung der Aufschlagszahlung von 300 EUR eine Ermächtigungsgrundlage; der Verwaltungsakt ist daher rechtswidrig. Infolge dessen kommt es auf die von der Antragstellerin geltend gemachten formellen Rechtswidrigkeitsgründe nicht mehr an. […]

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