Kodierung der Hauptdiagnose nach ex-post-Betrachtung
b 1 kr 25/22 r | Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2023 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk
In zahlreichen Abrechnungsstreitigkeiten wird bei dem Vorliegen von mehreren Diagnosen immer wieder darum gestritten, welche Diagnose als Hauptdiagnose zu kodieren ist.
Die DKR d002f gab dabei immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen, weil die Formulierung, welche Diagnose den stationären Aufenthalt veranlasst hat, je nach Kodierergebnis von den Krankenkassen unterschiedlich ausgelegt worden ist. […]
Nach der Kodierregel D002f sind für den Fall, dass ex-post betrachtet, schon bei Aufnahme ins krankenhaus mehrere Leiden objektiv vor, die stationär behandlungsbedürftig sind allein entscheidend, welche dieser Diagnosen den höchsten ressourcenverbrauch beansprucht. Das gilt nach dem bsg unabhängig davon, welche Leiden bei der Aufnahmeuntersuchung erkannt wurden oder erkennbar waren. Dies ergibt sich für das BSG aus der hier maßgeblichen Auslegung nach Wortlaut und unterstützenden systematischen Erwägungen. Die “Veranlassung des stationären Aufenthalts“ ist nicht subjektiv ex ante, sondern objektiv ex post zu verstehen. Dass es nicht auf die subjektive Handlungstendenz des Krankenhauses ankommt, ergibt sich aus dem Wortlaut “nach analyse“ […]