Die zusätzliche Kodierung (OPS 5-886.1) einer Defektkorrektur mittels plastischer Rekonstruktion, (hier durch Mobilisation und Adaption des Brustdrüsengewebes) bei OPS 5-870.5 Quadrantenresektion (mit Mamillensegment) bzw. OPS 5-870.0 (Lokale Exzision) ist nach dem Grundsatz der monokausalen Kodierung nicht zulässig

L 9 KR 66/15 | Sächsisches , Urteil vom 02.07.2019  – Urteilsbegründung

Das durfte die Prozedur OPS 5-886.1 nicht kodieren, die in Verbindung mit weiteren Kodierungen, insbesondere der Hauptdiagnose -GM D24 (gutartige Neubildung der Brustdrüse [Mamma]) die J24C (Eingriffe an der Mamma außer bei bösartiger Neubildung ohne ausgedehnten Eingriff, mit komplexem Eingriff) ansteuert. Obwohl eine Defektabdeckung der Wundhöhle nach Resektion von Brustdrüsengewebe im Wege der plastischen Rekonstruktion der Brust erfolgt ist, durfte das Krankenhaus nach P001f der Kodierrichtlinien Version 2010 lediglich OPS 5-870.0 (Lokale Exzision) bzw. 5-870.5 (Quadrantenresektion mit Mamillensegment) und nicht zusätzlich OPS 5-886.1 (Plastische Rekonstruktion) kodieren, welcher in Verbindung mit weiteren Kodierungen die Fallpauschale DRG J24D (Eingriffe an der Mamma außer bei bösartiger Neubildung ohne ausgedehnten Eingriff, ohne komplexen Eingriff) ansteuert.

Zwar ist hier im Wege eines einzeitigen Eingriffs die Resektion von Brustdrüsengewebe und gleichzeitig die Rekonstruktion durch Verschiebung des Brustdrüsengewebes zur Defektabdeckung erfolgt, wobei der letztere Vorgang den Aufwändigeren darstellt. Der Senat stützt sich insoweit auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. U … in seinem vom 16.05.2013. Jedoch hat die Klägerin das Prinzip der monokausalen von verletzt, da es an einem Hinweis für die Mehrfachkodierung dieses komplexen Eingriffs in der OPS Version 2010 gefehlt hat. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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