Klarstellungen zur DKR 1001I „Maschinelle Beatmung“

Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.

Anlass für die Anfragen ist die  584 der „sozialmedizinischen Expertengruppe Vergütung und Abrechnung (SEG 4) der MDK-Gemeinschaft“.

Hierin wird die Forderung aufgestellt, „ein Weaning gemäß DKR mit intermittierenden Phasen von Beatmung und Spontanatmung“ setze „eine vorherige durch eine durchgehende Beatmung für mindestens 48 Stunden voraus.“ Die Kodierempfehlungen der SEG 4 stellen, auch nach eigenen Angaben des MDK, „keine rechtsverbindlichen Vorgaben“ sondern lediglich „das Ergebnis eines fortlaufenden Diskussions- und Abstimmungsprozesses innerhalb der MDK-Gemeinschaft dar“. In der Einleitung zu den wird zu explizit darauf hingewiesen, dass das verbindliche Regelwerk für die von Krankenhausfällen die Deutschen Kodierrichtlinien sind.

Die Deutschen Kodierrichtlinien enthalten im Zusammenhang mit den Regelungen zur maschinellen Beatmung () weder den Begriff „Gewöhnung“, noch irgendeine andere Regelung zur Mindestdauer einer vorangegangenen Beatmung als Voraussetzung für eine („weaning“). Die von der MDK-Gemeinschaft in der Kodierempfehlung 584 aufgestellte Forderung entbehrt daher jedweder Regelungsgrundlage in den Kodierrichtlinien.
Die in der Kodierempfehlung 584 vorgenommene normative Festlegung einer Gewöhnungszeit von 48 Stunden ist auch aus medizinisch-inhaltlicher Sicht abzulehnen. Der Begriff „Gewöhnung“ an die Beatmung ist in diesem Zusammenhang irreführend und klinisch ungebräuchlich. Nach gängiger Lehrmeinung beginnt die Entwöhnung von der künstlichen Beatmung bereits mit Beginn der Beatmung und kann unter anderem in Abhängigkeit vom aktuellen Gesundheitszustand, Vorerkrankungen, Konstitution, Alter und Geschlecht des unterschiedlich lang ausfallen…

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft

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