Bundestag beschließt COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

Die wichtigsten Regelungen, die voraussichtlich morgen den Bundesrat passieren werden stellt Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr dar.

  1. Ausgleichszahlungen aufgrund von Sonderbelastungen
  2. Zugelassene Krankenhäuser, die zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit schaffen (Aufstellung von Betten oder Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen) erhalten einmalig einen Bonus in Höhe von 50.000,00 €
  3. Krankenhäusern wird eine Pauschale in Höhe von 50,00 € je voll- oder teilstationärer Behandlung zur pauschalen Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen gewährt
  4. Der vorläufige Pflegeentgeltwert wird in Höhe von 185,00 € festgesetzt.
  5. Für die des Erlösbudgets für das Jahr 2020 ist der Fixkostendegressionsabschlag ausgesetzt.
  6. In Abweichung von § 275c Abs. 2 Satz 1 SGB V gilt eine maximal zulässige Prüfquote von 5 % im Jahr 2020.
  7. Der sogenannte Abrechnungsaufschlag in Höhe von 10 % bzw. der Mindestbetrag in Höhe von 300,00 € für beanstandete Rechnungen werden für 2020/2021 aufgehoben.
  8. Die nach § 275d SGB V gilt erst für das Jahr 2022.
  9. Einführung einer gesetzlichen von 5 Tagen nach Rechnungseingang. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2020.

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

 

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