Bundestag beschließt COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
Die wichtigsten Regelungen, die voraussichtlich morgen den Bundesrat passieren werden stellt Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr dar.
- Ausgleichszahlungen aufgrund von Sonderbelastungen
- Zugelassene Krankenhäuser, die zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit schaffen (Aufstellung von Betten oder Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen) erhalten einmalig einen Bonus in Höhe von 50.000,00 €
- Krankenhäusern wird eine Pauschale in Höhe von 50,00 € je voll- oder teilstationärer Behandlung zur pauschalen Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen gewährt
- Der vorläufige Pflegeentgeltwert wird in Höhe von 185,00 € festgesetzt.
- Für die vereinbarung des Erlösbudgets für das Jahr 2020 ist der Fixkostendegressionsabschlag ausgesetzt.
- In Abweichung von § 275c Abs. 2 Satz 1 SGB V gilt eine maximal zulässige Prüfquote von 5 % im Jahr 2020.
- Der sogenannte Abrechnungsaufschlag in Höhe von 10 % bzw. der Mindestbetrag in Höhe von 300,00 € für beanstandete Rechnungen werden für 2020/2021 aufgehoben.
- Die strukturprüfung nach § 275d SGB V gilt erst für das Jahr 2022.
- Einführung einer gesetzlichen zahlungsfrist von 5 Tagen nach Rechnungseingang. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2020.
Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr