Bundestag beschließt COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz

Die wichtigsten Regelungen, die voraussichtlich morgen den Bundesrat passieren werden stellt Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr dar.

  1. Ausgleichszahlungen aufgrund von Sonderbelastungen
  2. Zugelassene , die zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit schaffen (Aufstellung von oder Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen) erhalten einmalig einen Bonus in Höhe von 50.000,00 €
  3. Krankenhäusern wird eine Pauschale in Höhe von 50,00 € je voll- oder teilstationärer Behandlung zur pauschalen Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen gewährt
  4. Der vorläufige wird in Höhe von 185,00 € festgesetzt.
  5. Für die Vereinbarung des Erlösbudgets für das Jahr 2020 ist der ausgesetzt.
  6. In Abweichung von § 275c Abs. 2 Satz 1 SGB V gilt eine maximal zulässige von 5 % im Jahr 2020.
  7. Der sogenannte Abrechnungsaufschlag in Höhe von 10 % bzw. der Mindestbetrag in Höhe von 300,00 € für beanstandete Rechnungen werden für 2020/2021 aufgehoben.
  8. Die Strukturprüfung nach § 275d SGB V gilt erst für das Jahr 2022.
  9. Einführung einer gesetzlichen Zahlungsfrist von 5 Tagen nach Rechnungseingang. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2020.

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

 

Das könnte Dich auch interessieren …