Zum Verbot der Aufrechnung in Bezug auf das Wirtschaftlichkeitsgebot aus dem NRW Landesvertrag nach § 15 Abs. 4 Satz 2

L 5 KR 593/17 | -Westfalen, vom 26.04.2018   

Das „konkludente“ des Landesvertrags NRW ist hier einschlägig, denn die Krankenkasse hat den von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch darauf gestützt, dass im Behandlungsfall die obere Grenzverweildauer unnötigerweise überschritten worden ist. Damit hat sie die Abrechnung in Bezug auf die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots beanstandet. Ein Fall des § 15 Abs. 4 Satz 2 Landesvertrag lag somit demgegenüber gerade nicht vor. […]

Nach ständiger Rechtsprechung der mit dem Krankenversicherungsrecht betrauten Senate des Landessozialgerichts enthält die in § 15 Abs. 4 Satz 2 Landesvertrag vereinbarte Regelung ein „konkludentes“ Aufrechnungsverbot für die nicht ausdrücklich erwähnten Fälle, d.h. für Erstattungsansprüche bei Beanstandungen sachlicher Art, insbesondere bei Verstößen gegen das in § 12 SGB V geregelte […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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