Wiederbelegungssperre zur Durchsetzung der Einzelzimmerquote in zwei Pflegeheimen rechtswidrig
12 B 43/19, 12 B 1435/18 | Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 01.04.2019
Die Betreiber zweier Altenpflegeheime in Köln und im Kreis Gütersloh haben sich erfolgreich gegen die Vollziehung sogenannter Wiederbelegungssperren zur Wehr gesetzt, welche die Stadt bzw. der Kreis zur Durchsetzung einer Einzelzimmerquote von 80% angeordnet hatten. Mit Beschlüssen vom 1. April 2019 hat das Oberverwaltungsgericht den Beschwerden der Betreiber stattgegeben und die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln und Minden geändert.
Nach dem nordrhein-westfälischen Wohn- und Teilhabegesetz müssen bestehende Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Juli 2018 einen Anteil der Einzelzimmer von mindestens 80% innerhalb eines Gebäudes oder eines räumlich verbundenen Gebäudekomplexes aufweisen.
Pressemitteilung: OVG Münster