Von der zuständigen Landesplanungsbehörde ausdrücklich aus Bedarfsgründen gebilligte und für erforderlich gehaltene zusätzliche Leistungen sind nach § 4 Abs. 2b Satz 3 Nr. 1c KHEntgG abschlagsfrei

Aus einem Schiedsstellenverfahren im Jahr , Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Das berief sich auf die Abschlagsfreiheit von zusätzlichen Leistungen im Gebiet . Hintergrund war, dass in den Vorjahren zunächst der für die Geriatrie planerisch zugewiesen und anschließend eine Baumaßnahme zur Erweiterung der Räumlichkeiten durchgeführt wurde […]

Quelle: Medizinrecht RA F.W Mohr

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