Können Krankenkassen an Krankenhäuser gezahlte Aufwandspauschalen zurückfordern?

| , Entscheidung erwartet am 16.07.

Wenn die Abrechnung von Krankenhäusern prüfen und die Prüfung ergibt, dass nichts zu beanstanden ist, müssen die Krankenkassen den Krankenhäusern eine Aufwandspauschale zahlen. Im Jahr 2014 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass das nur für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der (Erforderlichkeit und Dauer) gilt, nicht jedoch für die Prüfung der der Abrechnung. Dadurch wird die Frage aufgeworfen, ob eine bereits geleistete Aufwandspauschalen, die dem Krankenhaus nach dieser Rechtsprechung nicht zugestanden hätten, zurückverlangen kann. Darüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 16. Juli 2020 um 11.30 Uhr entscheiden (Aktenzeichen B 1 KR 15/19 R). Die Entscheidung hat für eine Vielzahl weiterer Verfahren Bedeutung, die bei den Sozialgerichten und Landessozialgerichten anhängig sind. […]

Quelle: Bundessozialgericht

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