Bundessozialgericht relativiert Rechtsprechung zur Prüfverfahrensvereinbarung

B 1 KR 24/20 R, B 1 KR 32/20 R, B 1 KR 37/20 R | , Entscheidung vom 18.05.2021 – Kommentar ECOVIS

Das Bundessozialgericht ändert seine zur Prüfungsvereinbarung. Zunehmend berücksichtigt es wieder die Interessen der Gesetzlichen und die der Krankenhäuser.

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel musste in einer Reihe von Verfahren über strittige Krankenhausrechnungen entscheiden. Dabei hat es festgehalten, dass sich die Ausschlussfrist laut Prüfverfahrensvereinbarung (§ 7 Abs. 2 PrüfvV) nur auf solche Unterlagen bezieht, die der Medizinische Dienst der Krankenversicherung () angefordert, das aber nicht innerhalb von vier Wochen vorgelegt hat. […]

Quelle: Ecovis

Das könnte Dich auch interessieren …