Bundessozialgericht relativiert Rechtsprechung zur Prüfverfahrensvereinbarung
B 1 KR 24/20 R, B 1 KR 32/20 R, B 1 KR 37/20 R | bundessozialgericht, Entscheidung vom 18.05.2021 – Kommentar ECOVIS
Das Bundessozialgericht ändert seine rechtsprechung zur Prüfungsvereinbarung. Zunehmend berücksichtigt es wieder die Interessen der Gesetzlichen krankenversicherung und die der Krankenhäuser.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel musste in einer Reihe von Verfahren über strittige Krankenhausrechnungen entscheiden. Dabei hat es festgehalten, dass sich die Ausschlussfrist laut Prüfverfahrensvereinbarung (§ 7 Abs. 2 PrüfvV) nur auf solche Unterlagen bezieht, die der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (mdk) angefordert, das krankenhaus aber nicht innerhalb von vier Wochen vorgelegt hat. […]
Quelle: Ecovis