Erhaltene Aufwandspauschalen – Erstattungspflicht der Krankenhäuser?

B 1 KR 15/19 R | , Urteil vom 16.07.2020 – Kommentar Rechtsanwalt Heinemann

Am 16.07.2020 hat das BSG zu Az. B 1 KR 15/19 R, entschieden, dass seitens der Krankenhäuser keine Erstattungspflicht bezüglich Aufwandspauschalen, die sie von für beanstandungslos durchgeführte Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Krankenhausabrechnungen vor dem 01.01.2015 erhalten haben, besteht. […]

Quelle: Anwaltskanzlei Heinemann

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